Hier fin­den Sie die gesetz­li­chen Grund­la­gen:

UN-Behindertenrechtskonvention

„Über­ein­kom­men über die Rechte von Men­schen mit Behin­de­run­gen“
(Con­ven­tion on the Rights of Per­sons with Disa­bi­li­ties – CRPD)

Arti­kel 3 All­ge­meine Grund­sätze
Die Grund­sätze die­ses Über­ein­kom­mens sind:
a) die Ach­tung der dem Men­schen inne­woh­nen­den Würde, sei­ner indi­vi­du­el­len Auto­no­mie, ein­schließ­lich der Frei­heit, eigene Ent­schei­dun­gen zu tref­fen, sowie sei­ner Unab­hän­gig­keit;
b) die Nicht­dis­kri­mi­nie­rung;
c) die volle und wirk­same Teil­habe an der Gesell­schaft und Ein­be­zie­hung in die Gesell­schaft;
d) die Ach­tung vor der Unter­schied­lich­keit von Men­schen mit Behin­de­run­gen und die Akzep­tanz die­ser Men­schen als Teil der mensch­li­chen Viel­falt und der Mensch­heit;
e) die Chan­cen­gleich­heit;
(…)

Arti­kel 4 All­ge­meine Ver­pflich­tun­gen
(1) Die Ver­trags­staa­ten ver­pflich­ten sich, die volle Ver­wirk­li­chung aller Men­schen­rechte und Grund­frei­hei­ten für alle Men­schen mit Behin­de­run­gen ohne jede Dis­kri­mi­nie­rung auf­grund von Behin­de­rung zu gewähr­leis­ten und zu för­dern.
Zu die­sem Zweck ver­pflich­ten sich die Ver­trags­staa­ten:
a) alle geeig­ne­ten Gesetz­ge­bungs-, Ver­wal­tungs- und sons­ti­gen Maß­nah­men zur Umset­zung der in die­sem Über­ein­kom­men aner­kann­ten Rechte zu tref­fen;
b) alle geeig­ne­ten Maß­nah­men ein­schließ­lich gesetz­ge­be­ri­scher Maß­nah­men zur Ände­rung oder Auf­he­bung bestehen­der Gesetze, Ver­ord­nun­gen, Gepflo­gen­hei­ten und Prak­ti­ken zu tref­fen, die eine Dis­kri­mi­nie­rung von Men­schen mit Behin­de­run­gen dar­stel­len;
c) den Schutz und die För­de­rung der Men­schen­rechte von Men­schen mit Behin­de­run­gen in allen poli­ti­schen Kon­zep­ten und allen Pro­gram­men zu berück­sich­ti­gen;
(…)

Bundesbehindertengleichstellungsgesetz

Gesetz zur Gleich­stel­lung von Men­schen mit Behin­de­run­gen
(Behin­der­ten­gleich­stel­lungs­ge­setz – BGG)

§ 1 Ziel und Ver­ant­wor­tung der Trä­ger öffent­li­cher Gewalt
(1) Ziel die­ses Geset­zes ist es, die Benach­tei­li­gung von Men­schen mit Behin­de­run­gen zu besei­ti­gen und zu ver­hin­dern sowie ihre gleich­be­rech­tigte Teil­habe am Leben in der Gesell­schaft zu gewähr­leis­ten und ihnen eine selbst­be­stimmte Lebens­füh­rung zu ermög­li­chen. Dabei wird ihren beson­de­ren Bedürf­nis­sen Rech­nung getra­gen.
(…)

$ 4 Bar­rie­re­frei­heit
Bar­rie­re­frei sind bau­li­che und sons­tige Anla­gen, Ver­kehrs­mit­tel, tech­ni­sche Gebrauchs­ge­gen­stände, Sys­teme der Infor­ma­ti­ons­ver­ar­bei­tung, akus­ti­sche und visu­elle Infor­ma­ti­ons­quel­len und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ein­rich­tun­gen sowie andere gestal­tete Lebens­be­rei­che, wenn sie für Men­schen mit Behin­de­run­gen in der all­ge­mein übli­chen Weise, ohne beson­dere Erschwer­nis und grund­sätz­lich ohne fremde Hilfe auf­find­bar, zugäng­lich und nutz­bar sind. Hier­bei ist die Nut­zung behin­de­rungs­be­dingt not­wen­di­ger Hilfs­mit­tel zuläs­sig.

Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz

(BayBGG)

Art. 1 Auf­ga­ben und Ziele
(1) Aus der Beja­hung des Lebens jedes Men­schen erwächst die Auf­gabe, gebo­re­nes und unge­bo­re­nes Leben umfas­send zu schüt­zen.
(2) Gleich­be­rech­ti­gung sowie volle und wirk­same Teil­habe in allen Lebens­be­rei­chen von Men­schen mit Behin­de­rung sind eine gesamt­ge­sell­schaft­li­che Auf­gabe.
(3) 1Ziel die­ses Geset­zes ist es, das Leben und die Würde von Men­schen mit Behin­de­rung zu schüt­zen, ihre Benach­tei­li­gung zu besei­ti­gen und zu ver­hin­dern sowie die gleich­be­rech­tigte Teil­habe von Men­schen mit Behin­de­rung am Leben in der Gesell­schaft zu gewähr­leis­ten, ihre Inklu­sion zu för­dern und ihnen eine selbst­be­stimmte Lebens­füh­rung zu ermög­li­chen.
(…)
3 Den beson­de­ren Bedürf­nis­sen von Men­schen mit Behin­de­rung wird Rech­nung getra­gen.
(…)

Art. 4 Bar­rie­re­frei­heit
1 Bar­rie­re­frei ist, was für Men­schen mit Behin­de­rung in der all­ge­mein übli­chen Weise, ohne beson­dere Erschwer­nis und grund­sätz­lich ohne fremde Hilfe auf­find­bar, zugäng­lich und nutz­bar ist.
2 An der Bar­rie­re­frei­heit fehlt es, wenn Men­schen mit Behin­de­rung die Mit­nahme oder der Ein­satz benö­tig­ter Hilfs­mit­tel unmög­lich ist, ver­wei­gert oder erschwert wird.

Bayerische Bauordnung

(BayBO)

Art. 2 Begriffe
(10) Bar­rie­re­frei sind bau­li­che Anla­gen, soweit sie für Men­schen mit Behin­de­rung in der all­ge­mein übli­chen Weise, ohne beson­dere Erschwer­nis und grund­sätz­lich ohne fremde Hilfe zugäng­lich und nutz­bar sind.

Art. 48 Bar­rie­re­freies Bauen
(1) 1In Gebäu­den mit mehr als zwei Woh­nun­gen müs­sen die Woh­nun­gen eines Geschos­ses bar­rie­re­frei erreich­bar sein;
(…)

3 In den Woh­nun­gen nach den Sät­zen 1 und 2 müs­sen die Wohn- und Schlaf­räume, eine Toi­lette, ein Bad, die Küche oder Koch­ni­sche sowie der Raum mit Anschluss­mög­lich­keit für eine Wasch­ma­schine bar­rie­re­frei sein.
(…)

(2) 1 Bau­li­che Anla­gen, die öffent­lich zugäng­lich sind, müs­sen in den dem all­ge­mei­nen Besu­cher- und Benut­zer­ver­kehr die­nen­den Tei­len bar­rie­re­frei sein.

Warum barrierefrei?

Warum barrierefrei?

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UN-Behindertenrechtskonvention

„Über­ein­kom­men über die Rechte von Men­schen mit Behin­de­run­gen“
(Con­ven­tion on the Rights of Per­sons with Disa­bi­li­ties – CRPD)

Arti­kel 3 All­ge­meine Grund­sätze
Die Grund­sätze die­ses Über­ein­kom­mens sind:
a) die Ach­tung der dem Men­schen inne­woh­nen­den Würde, sei­ner indi­vi­du­el­len Auto­no­mie, ein­schließ­lich der Frei­heit, eigene Ent­schei­dun­gen zu tref­fen, sowie sei­ner Unab­hän­gig­keit;
b) die Nicht­dis­kri­mi­nie­rung;
c) die volle und wirk­same Teil­habe an der Gesell­schaft und Ein­be­zie­hung in die Gesell­schaft;
d) die Ach­tung vor der Unter­schied­lich­keit von Men­schen mit Behin­de­run­gen und die Akzep­tanz die­ser Men­schen als Teil der mensch­li­chen Viel­falt und der Mensch­heit;
e) die Chan­cen­gleich­heit;
(…)

Arti­kel 4 All­ge­meine Ver­pflich­tun­gen
(1) Die Ver­trags­staa­ten ver­pflich­ten sich, die volle Ver­wirk­li­chung aller Men­schen­rechte und Grund­frei­hei­ten für alle Men­schen mit Behin­de­run­gen ohne jede Dis­kri­mi­nie­rung auf­grund von Behin­de­rung zu gewähr­leis­ten und zu för­dern.
Zu die­sem Zweck ver­pflich­ten sich die Ver­trags­staa­ten:
a) alle geeig­ne­ten Gesetz­ge­bungs-, Ver­wal­tungs- und sons­ti­gen Maß­nah­men zur Umset­zung der in die­sem Über­ein­kom­men aner­kann­ten Rechte zu tref­fen;
b) alle geeig­ne­ten Maß­nah­men ein­schließ­lich gesetz­ge­be­ri­scher Maß­nah­men zur Ände­rung oder Auf­he­bung bestehen­der Gesetze, Ver­ord­nun­gen, Gepflo­gen­hei­ten und Prak­ti­ken zu tref­fen, die eine Dis­kri­mi­nie­rung von Men­schen mit Behin­de­run­gen dar­stel­len;
c) den Schutz und die För­de­rung der Men­schen­rechte von Men­schen mit Behin­de­run­gen in allen poli­ti­schen Kon­zep­ten und allen Pro­gram­men zu berück­sich­ti­gen;
(…)

Bundesbehindertengleichstellungsgesetz

Gesetz zur Gleich­stel­lung von Men­schen mit Behin­de­run­gen
(Behin­der­ten­gleich­stel­lungs­ge­setz – BGG)

§ 1 Ziel und Ver­ant­wor­tung der Trä­ger öffent­li­cher Gewalt
(1) Ziel die­ses Geset­zes ist es, die Benach­tei­li­gung von Men­schen mit Behin­de­run­gen zu besei­ti­gen und zu ver­hin­dern sowie ihre gleich­be­rech­tigte Teil­habe am Leben in der Gesell­schaft zu gewähr­leis­ten und ihnen eine selbst­be­stimmte Lebens­füh­rung zu ermög­li­chen. Dabei wird ihren beson­de­ren Bedürf­nis­sen Rech­nung getra­gen.
(…)

$ 4 Bar­rie­re­frei­heit
Bar­rie­re­frei sind bau­li­che und sons­tige Anla­gen, Ver­kehrs­mit­tel, tech­ni­sche Gebrauchs­ge­gen­stände, Sys­teme der Infor­ma­ti­ons­ver­ar­bei­tung, akus­ti­sche und visu­elle Infor­ma­ti­ons­quel­len und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ein­rich­tun­gen sowie andere gestal­tete Lebens­be­rei­che, wenn sie für Men­schen mit Behin­de­run­gen in der all­ge­mein übli­chen Weise, ohne beson­dere Erschwer­nis und grund­sätz­lich ohne fremde Hilfe auf­find­bar, zugäng­lich und nutz­bar sind. Hier­bei ist die Nut­zung behin­de­rungs­be­dingt not­wen­di­ger Hilfs­mit­tel zuläs­sig.

Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz

(BayBGG)

Art. 1 Auf­ga­ben und Ziele
(1) Aus der Beja­hung des Lebens jedes Men­schen erwächst die Auf­gabe, gebo­re­nes und unge­bo­re­nes Leben umfas­send zu schüt­zen.
(2) Gleich­be­rech­ti­gung sowie volle und wirk­same Teil­habe in allen Lebens­be­rei­chen von Men­schen mit Behin­de­rung sind eine gesamt­ge­sell­schaft­li­che Auf­gabe.
(3) 1Ziel die­ses Geset­zes ist es, das Leben und die Würde von Men­schen mit Behin­de­rung zu schüt­zen, ihre Benach­tei­li­gung zu besei­ti­gen und zu ver­hin­dern sowie die gleich­be­rech­tigte Teil­habe von Men­schen mit Behin­de­rung am Leben in der Gesell­schaft zu gewähr­leis­ten, ihre Inklu­sion zu för­dern und ihnen eine selbst­be­stimmte Lebens­füh­rung zu ermög­li­chen.
(…)
3 Den beson­de­ren Bedürf­nis­sen von Men­schen mit Behin­de­rung wird Rech­nung getra­gen.
(…)

Art. 4 Bar­rie­re­frei­heit
1 Bar­rie­re­frei ist, was für Men­schen mit Behin­de­rung in der all­ge­mein übli­chen Weise, ohne beson­dere Erschwer­nis und grund­sätz­lich ohne fremde Hilfe auf­find­bar, zugäng­lich und nutz­bar ist.
2 An der Bar­rie­re­frei­heit fehlt es, wenn Men­schen mit Behin­de­rung die Mit­nahme oder der Ein­satz benö­tig­ter Hilfs­mit­tel unmög­lich ist, ver­wei­gert oder erschwert wird.

Bayerische Bauordnung

(BayBO)

Art. 2 Begriffe
(10) Bar­rie­re­frei sind bau­li­che Anla­gen, soweit sie für Men­schen mit Behin­de­rung in der all­ge­mein übli­chen Weise, ohne beson­dere Erschwer­nis und grund­sätz­lich ohne fremde Hilfe zugäng­lich und nutz­bar sind.

Art. 48 Bar­rie­re­freies Bauen
(1) 1In Gebäu­den mit mehr als zwei Woh­nun­gen müs­sen die Woh­nun­gen eines Geschos­ses bar­rie­re­frei erreich­bar sein;
(…)

3 In den Woh­nun­gen nach den Sät­zen 1 und 2 müs­sen die Wohn- und Schlaf­räume, eine Toi­lette, ein Bad, die Küche oder Koch­ni­sche sowie der Raum mit Anschluss­mög­lich­keit für eine Wasch­ma­schine bar­rie­re­frei sein.
(…)

(2) 1 Bau­li­che Anla­gen, die öffent­lich zugäng­lich sind, müs­sen in den dem all­ge­mei­nen Besu­cher- und Benut­zer­ver­kehr die­nen­den Tei­len bar­rie­re­frei sein.